AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

DesMoines

Filter Fabric Solutions & More GmbH

  1. Geltungsbereich
    1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Weiteren „AGB“) gelten ausschließlich und für alle Geschäfte
    der DesMoines Filter Fabric Solutions & More GmbH (im Weiteren „DesMoines“) mit dem Kunden. Durch Erteilung von
    Aufträgen (Bestellungen) bzw Annahme von Anboten erkennt der Kunde diese AGB ausdrücklich an. Sie gelten ohne
    besonderen Hinweis in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle weiteren künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
    1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn DesMoines in Kenntnis anders lautender Bedingungen des Kunden dessen Auftrag
    bzw Bestellung vorbehaltlos annimmt. Solche anders lautenden Bedingungen des Kunden sind unwirksam, dies auch
    dann, wenn ihnen DesMoines nicht ausdrücklich widersprochen hat und der Kunde stimmt zu, dass auch in diesem Falle
    die vorliegenden AGB gelten. Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen AGB sind nur
    bei ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung durch DesMoines wirksam.
  2. Anbot und Vertragsabschluss
    2.1. Alle Anbote der DesMoines sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend, unverbindlich und
    verpflichten nicht zur Annahme eines Auftrags. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw im
    Falle eines Rahmen- oder Mengenvertrags udgl mit der entsprechenden Rahmenauftragsbestätigung durch DesMoines
    zu Stande. Die Zusendung einer Preisliste durch DesMoines ist nicht als Anbot anzusehen. Auf allgemeine Offerte,
    Rundschreiben oder Preislisten eingehende Bestellungen verpflichten DesMoines nicht zur Lieferung.
    2.2. Die Bestellung oder Annahmeerklärung des Kunden ist ein bindendes Anbot, das DesMoines durch schriftliche
    Auftragsbestätigung annehmen kann. Die Annahme eines solchen Anbots durch DesMoines kann auch durch Lieferung
    oder Leistung an den Kunden erfolgen, in welchem Fall die Rechnung auch als Auftragsbestätigung gilt.
  3. Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeuge
    3.1. Abbildungen und Angaben in Plänen und technischen Unterlagen wie zB Prospekten, Katalogen, Broschüren,
    elektronischen Dateien, Internet udgl sind, soweit sie nicht gesondert ausdrücklich und schriftlich zugesichert werden,
    nicht verbindlich und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt von Konstruktions- und Spezifikationsänderungen.
    DesMoines haftet nicht für Schäden infolge von Abweichungen von solchen Abbildungen und Angaben.
    3.2. DesMoines behält sich alle Rechte, wie etwaige Eigentums- und Urheberrechte, an allen Plänen und technischen
    Unterlagen vor, die sie dem Kunden ausgehändigt hat. Der Kunde anerkennt diese Rechte und verpflichtet sich, diese
    Unterlagen über jederzeitige Aufforderung DesMoines zurückzustellen und nicht ohne vorherige ausdrückliche und
    schriftliche Genehmigung der DesMoines ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Zwecks
    zu verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
    3.3. Werkzeuge, Formen, Fertigungsbehelfe udgl sind Eigentum von DesMoines, dies auch dann, wenn vom Kunden dazu ein
    Kostenbeitrag geleistet wurde und die Vorschläge oder Entwürfe für den herzustellenden Artikel von ihm stammen.
    3.4. DesMoines übernimmt keine Haftung für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Pläne, Produktionsanweisungen,
    Materialien, Rezepturen udgl und es obliegt DesMoines diesbezüglich auch keine Warnpflicht. Auch wenn DesMoines
    eine bestimmte Herstellungsweise, Ausgestaltung oder Anwendung udgl empfohlen hat, übernimmt DesMoines dafür
    keine Haftung, wenn der Kunde dazu seine Freigabe erteilt oder eine entsprechende Bestellung aufgegeben hat.
  4. Umfang der Lieferungen
    Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der DesMoines ist in deren Auftragsbestätigung einschließlich der allfälligen
    Beilagen dazu abschließend angeführt. Mengen- und Gewichtsangaben in Anboten und Auftragsbestätigungen der
    DesMoines sind lediglich als annähernd zu betrachten und berechtigen zu Mengenabweichungen (Mehr- oder
    Minderlieferung an Gewicht und/oder Quantität) um bis zu +/- 20%. Im Falle von Teillieferungen gelten die vorgenannten
    Toleranzen entsprechend.
  5. Preise und Mindestbestellwert
    5.1. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise der DesMoines sowie alle Anbote und Berechnungen in Euro,
    netto ab Werk oder Lager der DesMoines (EXW lt Incoterms, in der jeweils geltenden Fassung), ohne Abzüge, zuzüglich
    der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Nebenkosten wie zB für Fracht, Porto,
    Verpackung, Versicherung, Verzollung, Untersuchung sowie Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr und sonstige Bewilligungen,
    trägt der Kunde; dieser hat auch alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit einer Leistung außerhalb
    Österreichs zu tragen und gegebenenfalls DesMoines zu ersetzen.
    5.2. Die in den Anboten und Preislisten der DesMoines angegebenen Preise sind Richtpreise, die bis zur Auftragsbestätigung
    durch DesMoines unverbindlich sind. Für Rohstoffanteile wie zB Kupfer gelten jedoch die zum Zeitpunkt der Eindeckung
    von DesMoines gültigen Preise und Bedingungen. Maßgeblich für die Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung
    festgestellte Gewicht, ein gewöhnlicher Gewichtsschwund während des Transports geht zu Lasten des Kunden.
    5.3. Ändert sich der Wert des in anderer Währung vertraglich vereinbarten Entgelts in Euro aufgrund einer Änderung der
    Währungsparität um mehr als 3 %, ist DesMoines zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Im Falle von
    Rohstoff-, Lohn- oder Produktionskostensteigerungen ist DesMoines berechtigt, die Verkaufspreise zum Lieferdatum
    entsprechend anzupassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Lieferung über Wunsch des Kunden oder in Abstimmung mit
    dem Kunden oder aus sonstigen Gründen, die DesMoines nicht zu vertreten hat, erst mehr als 3 Monate nach der
    Auftragsbestätigung erfolgt.
    5.4. Sofern in den jeweils gültigen Preislisten der DesMoines keine andere Regelung getroffen ist, gilt ein Mindestbestellwert
    (d.h. Mindest-Nettofakturen-Endwert exklusive Verpackung, Frachtkosten und Mehrwertsteuer) von € 120,00.
  6. Lieferung, Verpackung, Versand, Transport und Versicherung
    6.1. DesMoines liefert, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, ab Werk oder Lager der DesMoines
    (EXW lt Incoterms in der jeweils geltenden Fassung) wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
    Ersatzlieferung gelegen ist. Die zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmten Waren sind DDP Werk
    DesMoines vom Kunden anzuliefern und gehen EXW Werk oder Lager DesMoines zurück.
    6.2. DesMoines wählt die Verpackungs- und Versandart unverbindlich und ohne Haftung für die damit verbundenen Risken
    aus, wenn vom Kunden keine besondere Anweisung dazu gegeben wurde.
    6.3. Die Kosten von Verpackung, Gebinden udgl sind im vereinbarten Lieferpreis nicht enthalten. Es erfolgt keine
    Zurücknahme von Paletten, Kisten, Brettern, Verladehölzern, Verschlägen, Stäben, Fässern, Dosen, Flaschen,
    Spezialkisten und sonstigen Gebinden, es sei denn, die Rücknahme wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich
    vereinbart. Auch in diesem Fall wird jedoch nur bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand an das Lager
    DesMoines eine Vergütung gewährt.
    6.4. Der Versand erfolgt grundsätzlich per Spedition auf Gefahr und Kosten des Kunden. Beanstandungen über Beschädigung
    oder Verlust während des Transports sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich
    an das Transportunternehmen zu richten, von welchem eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen ist. Die ein- oder
    mehrmalige Zustellung von Waren durch DesMoines frei Haus an den Kunden begründet keinen Rechtsanspruch auf
    dauernde Gewährung dieser Vergünstigung.
    6.5. Die Versicherung der jeweiligen Sendung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt grundsätzlich dem Kunden und erfolgt
    seitens DesMoines nur über dessen gesonderten schriftlichen Auftrag auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Für die
    Durchführung der Versicherung übernimmt DesMoines keine Verantwortung.
    6.6. Die Einholung der nach den jeweils anzuwendenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften allenfalls für die
    Lieferung einzuholenden Bewilligungen, wie etwa für die Aus-, Durch- und Einfuhr sowie für die Lagerung und
    Inverkehrbringung des Liefergegenstands udgl, ist alleinige Sache des Kunden, der auch das Erfordernis solcher
    Genehmigungen selbst zu prüfen hat. DesMoines gewährleistet und haftet nicht dafür, dass solche Bewilligungen nicht
    erforderlich sind oder erteilt werden.
    6.7. Teillieferungen sind zulässig, wobei der anfallende Rechnungsbetrag inkl USt laut den Zahlungsbedingungen fällig wird.
  7. Liefer- und Abnahmefristen
    7.1. Die von DesMoines angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindliche Annäherungswerte. Ist eine Lieferfrist
    ausdrücklich und schriftlich zugesagt, beginnt diese – auch bei einem Rahmen-Einzelabruf – mit dem Datum der
    Absendung der Auftragsbestätigung durch DesMoines. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware
    abgesendet bzw dem Transportunternehmen übergeben ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die vollständige Erfüllung
    der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sind vom Kunden Pläne, Vorzeichnungen, Muster, Zubehörteile,
    Materialien usw beizustellen oder Freigaben zu erteilen, läuft die Lieferfrist erst vom Tag des Einlangens derselben.
    Werden vom Kunden nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Ist eine Anzahlung
    des Kunden vereinbart, beginnt die Lieferfrist erst mit deren Eingang. Sind für den Versand der Ware behördliche
    Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und/oder sonstige Bewilligungen einzuholen, beginnt die Lieferfrist erst mit deren Vorliegen.
    7.2. Die Lieferverpflichtung der DesMoines steht stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen
    Eigenbelieferung. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur bei ausdrücklicher und schriftlicher
    Zusicherung sowie unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsgangs übernommen. Die Folgen höherer
    Gewalt oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse bei DesMoines oder bei deren Vorlieferanten, wie zB Betriebs- oder
    Verkehrsstörungen, Maschinenbruch, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel,
    Beschränkungen in der Lieferung von Fertigungsmaterial, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Wegfall von
    Aus-, Durch- und Einfuhrmöglichkeiten, Krieg, terroristische Anschläge, Seuchen udgl, entbinden DesMoines von der
    Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und geben ihr außerdem das Recht, die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt
    vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und weitere Lieferungen ohne Schadenersatzpflicht und ohne
    Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.
    7.3. Wegen Überschreitung der Lieferfrist stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche wie Preisminderung oder Schadenersatz
    zu. Der Kunde ist jedoch bei einer von DesMoines zu vertretenden Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist von mehr
    als 12 Wochen dazu berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist für den Fall von deren Nichteinhaltung den
    Rücktritt zu erklären. Schadenersatzansprüche des Kunden sind auch für diesen Fall ausgeschlossen. Sind bereits
    Teillieferungen erfolgt, steht dem Kunden nur in Bezug auf die restliche Lieferung der Rücktritt zu.
    7.4. Sollte eine Lieferfrist aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, ist ein neuer
    Liefertermin zu vereinbaren. DesMoines ist jedoch in diesem Falle auch berechtigt, stattdessen vom Vertrag
    zurückzutreten.
    7.5. DesMoines behält sich Konstruktions-, Material- und Formänderungen einschließlich der Änderung von Komponenten der
    Vormaterialien während der Lieferzeit vor, soweit es sich dabei nicht um eine grundlegende Änderung einer ausdrücklich
    zugesicherten Eigenschaft handelt.
    7.6. Rahmenbestellungen werden von DesMoines nur mit fixen Abnahmefristen abgeschlossen. Mangels anderer
    Vereinbarung endet die Abnahmefrist 12 Monate nach Vertragsabschluss; Waren mit Ablaufdatum sind vom Kunden bis
    spätestens 4 Wochen vor deren Ablauf abzunehmen. Bleibt der Kunde mit dem Abruf der Ware säumig, ist DesMoines
    berechtigt, die Ware ohne weitere Verständigung auszuliefern oder auf Kosten des Kunden einzulagern und dem Kunden
    in Rechnung zu stellen.
  8. Gefahrübergang und Annahmeverzug
    8.1. Mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens aber mit dem
    Verlassen des Erzeugungswerks, geht die Gefahr einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
    Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen für jede einzelne
    Teillieferung.
    8.2. Ist der Kunde im Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung
    aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang dessen ungeachtet im ursprünglich für die
    Auslieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt. Bleibt der Kunde im Falle eines Rahmenvertrags mit dem Abruf der Ware
    säumig, erfolgt der Gefahrübergang mit dem Ablauf der Abnahmefrist. Darüber hinaus hat der Kunde in diesen Fällen
    DesMoines den daraus entstehenden Schaden einschließlich der Mehraufwendungen, wie zB Lagerkosten, zu ersetzen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    9.1. DesMoines behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der
    Rechnungsbeträge vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete
    Warenlieferungen bezahlt ist, sodass das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für den gesamten Forderungssaldo der
    DesMoines dient.
    9.2. Wird die im Eigentum von DesMoines stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden,
    erfolgt dies unentgeltlich ausschließlich für DesMoines als Hersteller, die damit Eigentümerin der dadurch entstehenden
    Erzeugnisse zum vollen Wert wird. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren
    Eigentumsrecht bestehen, erwirbt DesMoines Miteigentum an den dadurch entstandenen neuen Gegenständen im
    Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Sollte kein solcher
    Eigentumserwerb der DesMoines stattfinden, tritt der Kunde schon jetzt seine künftigen Eigentums- oder
    Miteigentumsrechte an diesen neuen Gegenständen an DesMoines ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt
    unentgeltlich für DesMoines.
    9.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Eigentum von DesMoines stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
    übereignen. Er darf sie nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug
    befindet. Er tritt schon jetzt alle ihm zustehenden Forderungen, einschließlich Saldoforderungen aus
    Kontokorrentvereinbarungen, aus der Weiterveräußerung (auch nach Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder
    Vermischung der von DesMoines gelieferten Waren) gegenüber seinen Abnehmern sowie auch gegenüber seiner Bank,
    die im Rahmen dieser Weiterveräußerung zu seinen Gunsten ein Akkreditiv eröffnet oder bestätigt hat, an DesMoines
    sicherungshalber ab und wird den zur Wirksamkeit erforderlichen Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen
    anbringen. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung
    entstehen, wie zB Versicherungsansprüche. DesMoines nimmt diese Abtretung an und ist ferner jederzeit zur
    Verständigung der Abnehmer des Kunden berechtigt. DesMoines ermächtigt den Kunden jederzeit widerruflich, diese ihm
    abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Im Falle des Widderufs dieser Ermächtigung ist der Kunde
    verpflichtet, DesMoines unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung
    erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. DesMoines ist auch berechtigt, ihrerseits den Schuldnern die
    Abtretung offenzulegen und sie zur Zahlung an DesMoines aufzufordern.
    9.4. Eine Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt ohne weiteres, sobald über das
    Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Im Falle eines solchen Insolvenzverfahrens
    sowie bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum oder die abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, auf
    das Vorbehaltseigentum und die Forderungsabtretung hinzuweisen und DesMoines unverzüglich schriftlich zu
    benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde.
    9.5. Bei Vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist DesMoines berechtigt, seinen
    Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, in welchem Falle der Kunde verpflichtet ist, das bei ihm befindliche
    Vorbehaltseigentum unverzüglich herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche an
    DesMoines abzutreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
    9.6. Soweit ihre Forderungen durch die vorstehend erklärten Vorbehalte und Abtretungen zu mehr als 150 % zweifelsfrei
    besichert sind, wird DesMoines den Überschuss der Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach ihrer Auswahl
    freigeben.
  10. Zahlungsbedingungen
    10.1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Die
    Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und porto- und spesenfrei
    zahlbar. Bei Bestellungen über mehr als € 50.000,00 netto ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von
    20 % der Bestellsumme fällig. Angestellte und Vertreter von DesMoines sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur
    dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen. Eine Verzinsung von Voraus- bzw
    Akontozahlungen findet nicht statt.
    10.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn die Lieferung aus Gründen, die DesMoines nicht zu vertreten hat,
    verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn unwesentliche Teile fehlen, die den Gebrauch der übrigen Lieferung nicht
    hindern.
    10.3. Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten in der vereinbarten Währung (mangels
    anderer Vereinbarung in Euro) auf das von DesMoines bekannt gegebene Konto zu übersenden. Erfüllungsort für den
    Kunden ist Wien. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von
    DesMoines.
    10.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art
    immer ist ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung der DesMoines an Dritte
    abgetreten werden.
    10.5. Die Annahme von Wechseln und Schecks setzt das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von DesMoines voraus und
    erfolgt nur zahlungshalber zum Einzug, wobei DesMoines für die nicht rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung
    nicht haftet, unter Berechnung aller Einziehungs-, Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Kunden sowie nur
    vorbehaltlich des Rechts, jederzeit Barzahlung gegen Rückgabe des Papiers zu verlangen.
    10.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen gemäß § 352 UGB, mindestens jedoch in Höhe von 9,2 % pa
    berechnet, sofern DesMoines nicht höhere Kreditbeschaffungskosten entstehen, dies ohne dass es einer besonderen
    Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Ferner hat der säumige Kunde alle mit der Eintreibung der offenen
    Rechnungsbeträge im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten sowie die Kosten
    der Rechtsverfolgung, insbesondere Gerichts- und Prozesskosten, zu tragen. Außerdem ist DesMoines berechtigt, den
    Liefergegenstand ohne Anspruchsverzicht bis zur vollständigen Bezahlung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag
    zurückzutreten. In diesen Fällen gehen alle Kosten zu Lasten des Kunden und hat dieser neben einem angemessenen
    Benützungsentgelt jede Wertminderung sowie den DesMoines entgangenen Gewinn zu ersetzen.
    10.7. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder werden DesMoines nach Vertragsabschluss Umstände des Kunden
    bekannt, welche die Einbringlichkeit der Forderung der DesMoines gefährdet erscheinen lassen, ist DesMoines
    berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung in voller Höhe zu erbringen oder
    vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren des Kunden oder Abweisung eines
    diesbezüglichen Antrags ist die Kaufpreisforderung der DesMoines sofort und zur Gänze fällig.
  11. Gewährleistung
    11.1. Soweit die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die Haltbarkeit des betreffenden Produkts nicht kürzer ist, beträgt die
    Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem Gefahrübergang. Bei Ersatz mangelhafter Waren findet keine Verlängerung der
    Gewährleistungsfrist statt.
    11.2. Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstands sind nur gültig, wenn sie von DesMoines in der
    Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich erteilt wurden. Zusicherungen von Mitarbeitern und Vertretern der
    DesMoines sind ebenso unverbindlich, wie öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (wie zB
    Werbeaussagen, Prospektangaben udgl).
    11.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware beim Empfang unverzüglich auf ihre Vollständigkeit (Stückzahl, Gewicht und
    Verpackung), Richtigkeit und Beschaffenheit zu überprüfen. Mängelrügen wegen entdeckter oder offensichtlicher Mängel
    sowie Mengenabweichungen müssen vom Kunden bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung unverzüglich bei
    Empfang der Ware unmittelbar beim Frachtführer am Versanddokument festgehalten und spätestens binnen 3 Werktagen
    bei DesMoines geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt
    werden konnten, sind ebenfalls binnen 3 Werktagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 15
    Werktagen nach dem Gefahrübergang bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung zu rügen. Die Rüge des Kunden
    muss DesMoines innerhalb der vorgenannten Fristen detailliert schriftlich zugehen; eine fernmündliche Rüge reicht nicht
    aus, die Rüge gegenüber Dritten ist unbeachtlich. Der Rüge müssen zumindest Art und Umfang des behaupteten
    Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung sind jedenfalls
    ausgeschlossen, wenn sie nicht am Versanddokument festgehalten sind. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware
    gilt als genehmigt und abgenommen, womit die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen
    ausgeschlossen ist.
    11.4. Der Kunde ist verpflichtet, beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung und Untersuchung durch
    DesMoines, deren Vorlieferanten oder von ihnen oder DesMoines beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Vor einer
    Rücksendung der beanstandeten Ware ist das ausdrückliche und schriftliche Einverständnis von DesMoines einzuholen.
    Die Rücksendung hat für DesMoines spesenfrei DDP Werk DesMoines zu erfolgen.
    11.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der von ihm angezeigte Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    Erfolgt eine Mängelrüge des Kunden zu Unrecht, ist DesMoines berechtigt, vom Kunden den Ersatz aller ihr dadurch
    entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
    11.6. Für allenfalls bestehende und vom Kunden form- und fristgerecht angezeigte Mängel kommt DesMoines nach ihrer Wahl
    durch Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) binnen angemessener Frist auf, wodurch ein Anspruch des Kunden
    auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung erlischt. DesMoines ist jedoch berechtigt, die Verbesserung oder
    Ersatzlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zumindest für jene Waren bezahlt, die
    bereits als genehmigt und abgenommen gelten; dies gilt auch für etwaige Außenstände aus früheren Lieferungen. Im
    Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware über Aufforderung an DesMoines herauszugeben. Die
    Ersatzlieferung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.
    11.7. Soll die Ware Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, bleiben Abweichungen vorbehalten, soweit dies nicht
    anders technisch möglich oder handelsüblich oder dem Kunden zumutbar ist. Bei erheblichen Abweichungen kann
    DesMoines nach ihrer Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
    11.8. Instruktionen, die dem Kunden in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch
    DesMoines gegeben werden, sind vom Kunden im Dienste der Hintanhaltung allfälliger Schäden bei sonstigem
    Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche
    hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Der Kunde hat selbst für eine
    ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benützers zu sorgen.
    11.9. Der Ersatz von Schäden, deren Verhütung nicht in der Macht von DesMoines liegt wie zB Schäden infolge Abnützung,
    mangelhafter Wartung, unsachgemäßer Behandlung, bestimmungswidriger Verwendung, Missachtung der
    Bedienungsvorschriften und Sicherheitshinweise, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, äußerer
    Einwirkungen, atmosphärischer Einflüsse, höherer Gewalt udgl sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso
    ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder
    sonstige Schadenersatzansprüche wegen zB Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen,
    entgangenem Gewinn oder anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. In jedem Fall erlischt ein allfälliger
    Gewährleistungsanspruch, sobald der Kaufgegenstand durch den Kunden oder einen Dritten vermischt, weiterverwendet,
    weiterveräußert, be- oder verarbeitet oder in welcher Form auch immer verändert wird oder wenn der Kunde nach dem
    Auftreten eines Mangels nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und DesMoines
    Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
    11.10.Für Lieferungen und Leistungen von Vorlieferanten, die ihr vom Kunden vorgeschrieben wurden, übernimmt DesMoines
    keine Gewährleistung.
  12. Haftung
    12.1. Alle Ersatzansprüche des Kunden gegenüber DesMoines verjähren mit Ablauf von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden
    und Schädiger, spätestens mit Ablauf von 1 Jahr nach dem Gefahrübergang.
    12.2. DesMoines haftet für ihr eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen, jedoch nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
    Für den Entgang von Gewinn aufgrund verzögerter oder mangelhafter Lieferung, für Nachteile durch dadurch verursachte
    Betriebsstörungen, für Transportkosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften gegen mangelfreie
    Ware entstehen, für allfällige Aus- und Einbaukosten, für Obhut- und Bearbeitungsschäden an Gegenständen, die sich
    zur Bearbeitung bei DesMoines befinden, sowie für die vom Abnehmer des Kunden gegen diesen erhobene Ansprüche
    wird, soweit gesetzlich zulässig, auch bei grober Fahrlässigkeit keine Haftung übernommen.
    12.3. DesMoines haftet dem Kunden gemäß Produkthaftungsgesetz für sämtliche Personenschäden, soweit der Kunde
    nachweist, dass der Fehler in der Sphäre der DesMoines verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden
    ist. Für Sachschäden wird nur gehaftet, wenn sie ein Kunde erleidet, der Verbraucher in Sinne des
    Konsumentenschutzgesetzes ist. Bei Weiterveräußerung von Produkten, die von DesMoines bezogen wurden, ist der
    Kunde verpflichtet, diesen Haftungsausschluss für Sachschäden im gewerblichen Bereich auf jeden weiteren Abnehmer
    zu überbinden. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt
    oder Sachen Dritter beschädigt, sodass DesMoines dafür in Anspruch genommen werden kann, steht DesMoines
    gegenüber dem Kunden in diesem Umfang das Rückgriffsrecht zu. Regressansprüche des Kunden gemäß § 933b ABGB
    werden ausgeschlossen.
    12.4. Sofern die Herstellung von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen des Kunden erfolgt, die in
    gewerbliche Schutzrechte Dritter eingreifen, hat der Kunde DesMoines diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu
    halten.
  13. Verschiedenes
    13.1. Formerfordernis: Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer
    Gültigkeit der Schriftform. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit
    Mitarbeitern und Vertretern von DesMoines sind für DesMoines erst verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt
    werden.
    13.2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB aufgrund gesetzlicher Regelung nicht rechtswirksam
    sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit anderer Bestimmungen nicht berührt und haben die Vertragsteile an Stelle
    unwirksamer Vertragsbestimmungen solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn der ungültigen
    Vertragsbestimmung am nächsten kommen. Dasselbe gilt für die Schließung allfälliger Vertragslücken.
    13.3. Gerichtsstand: Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit DesMoines unmittelbar und/oder mittelbar
    ergebenden Streitigkeiten wird für beide Teile die örtliche Zuständigkeit des sachlich für den ersten Wiener
    Gemeindebezirk zuständigen Gerichts vereinbart. DesMoines ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei den für seinen
    Sitz oder seine Niederlassung zuständigen Gerichten zu klagen.
    13.4. Rechtswahl: Das Rechtsverhältnis zwischen DesMoines und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der
    Republik Österreich unter Ausschluss aller Kollisions- und Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (United Nations
    Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) sowie vergleichbarer internationaler Vereinbarungen.